Die Konkursvoraussetzung der Zahlungsunfähigkeit
§ 66 Abs 2 KO bestimmt, dass Zahlungsunfähigkeit insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. Zahlungsunfähigkeit setze außerdem nicht voraus ...
§ 66 Abs 2 KO bestimmt, dass Zahlungsunfähigkeit insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. Zahlungsunfähigkeit setze außerdem nicht voraus ...